ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
1. Geltungsbereich
Allen Lieferungen und Leistungen, die red.soft it-service GmbH als Auftragnehmer erbringt, liegen die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Diese werden vom Vertragspartner, dem Auftraggeber, durch Vertragsunterfertigung oder widerspruchslose Entgegennahme dieser Bedingungen, spätestens aber durch widerspruchslose Waren- oder Leistungsannahme (Vertragsabwicklung) - auch für etwaige Folgegeschäfte - anerkannt.
Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Einkaufsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit widersprochen. Sie verpflichten den Auftragnehmer selbst dann nicht, wenn dieser nicht noch einmal zusätzlich bei Vertragsabschluss widerspricht. Auch die Übersendung einer Auftragsbestätigung gilt nicht als Anerkennung der Bedingungen des Auftraggebers.
Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer schriftlichen Bestätigung und gelten nur für den jeweiligen einzelnen Geschäftsfall.
Durch eine Änderung oder eine Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht beeinträchtigt. Die Vertragspartner werden in diesem Falle eine wirksame Vereinbarung treffen, die der wirtschaftlichen Absicht der Parteien in der unwirksamen Regelung in rechtlich zulässiger Weise am nächsten komm2t.
2. Angebote und Abschlüsse
Alle Verträge, Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer firmengemäß gezeichnet werden und verpflichten nur in dem in jeweils angegebenem Umfang. Angebote sind grundsätzlich freibleibend.
Aufträge, soweit sie von Vertretern oder sonstigen Vertriebsmitarbeitern des Auftragnehmers entgegengenommen werden, werden erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder mit Auslieferung der Ware bzw. Erbringung der Leistung für den Auftragnehmer verbindlich. Mitarbeiter des Auftragnehmers sind nicht berechtigt, von diesen Bedingungen abweichende Zusagen zu machen.
3. Leistungen Auftragnehmer
Der Auftragnehmer erbringt folgende Leistungen:
- ▪ Ausarbeitung von Organisationskonzepten
- Grob- und Detailanalysen
- Lieferung von Standard-Software
- Erstellung von Individualprogrammen
- Zurverfügungstellung von Nutzungsberechtigungen für Softwareprodukte
- Zurverfügungstellung von Werknutzungsbewilligungen
- Mitwirkung bei der Inbetriebnahme (Einführungsunterstützung)
- Telefonische Beratung
- Software-Wartung
- Sonstige Dienstleistungen
4. Leistungsbeschreibung
Der Auftragnehmer warnt und weist ausdrücklich darauf hin, dass nach dem heutigen Stand der Technik das Erstellen von Softwareprogrammen völlig frei von Fehlern nicht möglich ist. Der Auftragnehmer leistet daher bei von ihm erstellten Software- Produkten Gewähr, dass diese ausführungsfehlerfrei die Programminstruktionen ausführen, wenn die Hardware- und Betriebssystemkonfiguration den Empfehlungen des Auftragnehmers entsprechen und allfällige Fehler nach dem Stand der Technik als solche erkennbar und reproduzierbar waren.
Im Gegensatz zur verbindlichen Leistungsbeschreibung sind Werbeaussendungen, Prospektmaterial, Produktinformationen und Äußerungen des Herstellers oder Importeurs - sofern sie nicht vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt werden – grundsätzlich unverbindlich.
Leistungen, die vor einer genaueren Definition, ohne eine solche oder darüber hinaus erfolgen; sowie Leistungen, die in der Leistungsbeschreibung als "variabel" gekennzeichnet sind, werden nach tatsächlichem Zeitaufwand verrechnet.
Mit Vertragsunterzeichnung bzw. Auftragserteilung erklärt der Auftraggeber, dass die vertragsgegenständliche Leistungsbeschreibung von ihm geprüft wurde und die Produkte und Leistungen seinen Anforderungen entsprechen.Grundlage von Aufträgen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung, die der Auftragnehmer entgeltlich aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet. Diese Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, und mit seinem Zustimmungsvermerk zu versehen. Später auftretende Änderungs- oder Erweiterungswünsche können die vereinbarten Termine verzögern und berechtigen den Auftragnehmer zur gesonderten Verrechnung des daraus resultierenden Mehraufwands.
5. Standard Software
Bei Software (Programme, Programm-Module, Tools, etc.) die für die Bedürfnisse einer Mehrzahl von Kunden am Markt und nicht speziell vom Auftragnehmer für den Auftraggeber entwickelt wurde handelt es sich um Standard-Software. Bei Standard-Software erwirbt der Auftraggeber ein Werknutzungsrecht gemäß den Bestimmungen des Software- Herstellers. Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, dass der Übertragung dieses Werknutzungsrechts an den Auftraggeber keine Rechte Dritter entgegenstehen. Die Beauftragung zur Lieferung von Standard-Software erfolgt - nachdem sich der Auftraggeber darüber vor Vertragsabschluss bereits gründlich informiert hat - in Kenntnis des Leistungsumfanges der bestellten Programme.
Sofern vom Hersteller der Standard-Software die Lieferung oder Bereitstellung von Benutzerdokumentationen erfolgt, kann diese dem Auftraggeber auf Anfrage, in der durch den Hersteller vorgesehenen Umfang, Sprache und Form zur Verfügung gestellt werden.
Programmlizenzvertrag der Software Hersteller
Grundlage für die Verwendung von Standard-Softwareprodukten sind die Softwarelizenzbestimmungen bzw. der Programmlizenzvertrag des jeweiligen Herstellers. Diese Softwarelizenzbestimmungen bzw. der Programmlizenzvertrag, wird zwischen dem Auftraggeber und dem Softwarehersteller abgeschlossen. Daher sind die Softwarelizenzbestimmungen bzw. der Programmlizenzvertrag Voraussetzung für und integrierender Bestandteil des Vertrags
zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer. Anderslautende oder ergänzende Vereinbarungen existieren nicht. Die Bestimmungen des Programmlizenzvertrags gelten für Individualanpassungen des Auftragnehmers sinngemäß.
Software-Lizenzen können nur erstellt und geliefert werden, wenn ein vom Auftraggeber firmengemäß unterzeichneter Auftrag vorliegt und der Lizenzbetrag vom Auftraggeber bezahlt wurde.
6. Dienstleistungen
Bei Dienstleistungen handelt es sich um Leistungen, welche der Auftragnehmer auf Anfrage und auf Anforderung, durch den Auftraggeber (z.B. Programmierungen, Beratungen, Projektleitungsarbeiten, Erstellung von Konzepten, Supportdienstleistungen etc.) verrichtet.
6.1 Projekt
Für die erfolgreiche Einführung eines Informationssystems auf Basis von Standard-Software ist eine der Größe und Komplexität der Aufgabenstellung angemessene Projektorganisation sowie eine entsprechende Projektkoordination oder Projektmanagement seitens beider Vertragspartner unbedingte Voraussetzung.
Umfang und Inhalt der Dienstleistungen des Auftragnehmers im Bereich Projektkoordination oder Projektmanagement werden in der Leistungsbeschreibung definiert. Der Auftragnehmer wird die Leistungen in enger Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber erbringen.
Auftraggeber und Auftragnehmer benennen je einen Projektleiter oder Projektkoordinator. Diese entscheiden gemeinsam. Sollte eine gemeinsame Entscheidung nicht möglich sein, ist der Projektlenkungsausschuss, bestehend aus je einem Mitglied der Geschäftsleitung von Auftragnehmer und Auftraggeber anzurufen.
Die beiden Projektleiter oder Projektkoordinatoren legen gemeinsam folgende Parameter fest:
▪ Häufigkeit, Dauer und Teilnehmerkreis von Projektbesprechungen
▪ Detaillierungsgrad von Projektplänen und Projektcontrolling
▪ Regeln für Erstellung und Genehmigung von Besprechungsprotokollen und sonstigen Ausarbeitungen
Die Vertragspartner sind gehalten, soweit es in ihrer Macht liegt, Projektkontinuität sicherzustellen, d.h. insbesondere nicht ständig die im Projekt arbeitenden Mitarbeiter zu wechseln.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, Leistungen durch Subunternehmer erbringen zu lassen.
6.2 Informationspflicht
Die von den Parteien namentlich nominierten Personen (Projektleiter, Projektkoordinatoren, Kundenbetreuer) werden in einem solchen Fall einvernehmlich über zweckmäßige Maßnahmen entscheiden, um dem ursprünglichen Ziel so nahe wie möglich zu kommen.
Beide Vertragspartner sind verpflichtet, einander gegenseitig über Umstände gleich welcher Art, die den Fortschritt wesentlich behindern, unverzüglich zu informieren. Das gilt unabhängig davon, ob sie im jeweils eigenen Verantwortungsbereich, beim anderen Vertragspartner oder bei Dritten liegen.
6.3 Mitwirkung Auftraggeber
Darüber hinaus steht es dem Auftraggeber frei, Teile der vom Auftragnehmer angebotenen Leistungen selbst, d.h. durch Mitarbeiter des Auftraggebers, zu erbringen. Über die praktische Abwicklung, evt. erforderliche Ausbildung und Unterstützung usw. entscheiden die namentlich nominierten Personen (Projektleiter, Projektkoordinatoren, Kundenbetreuer).
Der Auftraggeber erbringt diese Mitwirkung auf eigene Kosten. Eine Aufrechnung von Leistungen ist ausgeschlossen.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, dass bei den durch die namentlich nominierten Personen (Projektleiter, Projektkoordinatoren, Kundenbetreuer) festgelegten Terminen, an den Standorten des Auftraggebers, entsprechend qualifizierte Mitarbeiter, Einrichtungen, Räumlichkeiten und Testdaten zur Verfügung gestellt werden.
Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und Programme erfolgt nach Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die der Auftraggeber zeitgerecht zur Verfügung stellt.
6.4 Entwicklungs-, Test- und Echosystem
Das Echtsystem sowie ein Testsystem für Einrichtung, Schulung, Durchführung von Testfällen werden üblicherweise in den Räumlichkeiten des Auftraggebers installiert. Für den Fall, dass der Auftraggeber den Auftragnehmer auch mit Lieferung von Hardware, Betriebssystemen, etc. beauftragt, wird darüber ein eigener Vertrag abgeschlossen.
Der Auftragnehmer wird die Programme zunächst auf einem Entwicklungssystem, das üblicherweise in seinen eigenen Räumlichkeiten untergebracht ist, installieren, dort die Anpassungen vornehmen und die Einrichtung vorbereiten. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Punkt 12. dieser AGB.
Für den Fall, dass der Auftraggeber Hardware, Betriebssysteme, etc. von Dritten bezieht, wird der Auftragnehmer über Aufforderung eine unverbindliche Beurteilung der grundsätzlichen Eignung dieser Einrichtungen für die angestrebten Ziele abgeben. Aufwendungen für Tests, Einrichtungsarbeiten an diesen Einrichtungen des Auftraggebers usw., sofern nicht in der Leistungsbeschreibung enthalten, werden nach tatsächlichem Aufwand verrechnet. Der Auftraggeber stellt sicher, dass diese von ihm zur Verfügung gestellten Softwarebestandteile ordentlich lizenziert sind und keine Rechte Dritter diesen entgegenstehen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass der Auftraggeber ein bereits bestehendes Softwaresystem durch den Auftragnehmer weiter entwickeln und betreuen lässt.
In beiden Fällen wird der Auftraggeber Kosten und Risiken für den laufenden Betrieb der Einrichtungen selbst tragen, dazu gehören auch technisch und organisatorisch angemessene Datensicherung, Schutz gegen unberechtigte Zugriffe und Virenbefall.
6.5 Prüfung von Ausarbeitungen
Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber Ausarbeitungen zur Abnahme stellen. Bei diesen Ausarbeitungen kann es sich um Protokolle und Beschreibungen (Prozess-Lösungsbeschreibungen, Leistungsbeschreibungen etc.) handeln. Prozess-Lösungsbeschreibungen werden nach Analyse der Geschäftsprozesse des Auftraggebers vom Auftragnehmer entgeltlich erstellt. Die Termine für Stellung und Prüfung dieser Dokumente werden von den beiden Projektleitern gemeinsam festgelegt. Falls sich die Abnahme ohne Verschulden des Auftragnehmers über die vereinbarten Termine hinaus verzögert, haftet der Auftragnehmer nicht für den daraus resultierenden Terminverzug. Weiters kann der Auftragnehmer Ausarbeitungen, zu denen binnen zwei Wochen ab Stellung zur Abnahme keine begründete Mängelrüge erfolgt, als (teil-) abgenommen betrachten und den nächsten Projektschritten zugrunde legen.
Spätere Änderungswünsche oder Änderungen der Vorgaben, die nach Abschluss der Spezifikation bzw. Freigabe der Ausarbeitungen vom Auftraggeber bekanntgegeben werden, können die vereinbarten Termine verzögern und verursachen Mehraufwand. Deshalb werden solche Änderungswünsche vom Auftragnehmer hinsichtlich Ihrer Auswirkungen auf Qualität, Aufwand und Termine überprüft. Der Aufwand für die Prüfung kann gesondert in Rechnung gestellt werden. Falls der Änderungswunsch durchführbar ist, wird das Ergebnis dem Auftraggeber als Änderungs- oder Zusatzangebot übermittelt. Bis zur Beauftragung wird das Projekt nach den alten Vorgaben fortgeführt.
6.6 Test und Abnahme
Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen bedürfen für den jeweils betroffenen Teil einer Programmabnahme spätestens sechs Wochen ab Lieferung durch den Auftraggeber. Die einzelnen Teile und dafür vorgesehene Termine werden von den namentlich nominierten Personen (Projektleiter, Kundenbetreuer etc.) festgelegt, die Abnahme wird in einem Protokoll vom Auftraggeber bestätigt. (Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit anhand der von beiden Vertragsteilen akzeptierten Leistungsbeschreibung bzw. Ausarbeitungen mittels der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Testdaten). Lässt der Auftraggeber den Zeitraum von sechs Wochen ohne Programmabnahme verstreichen, so gilt die gelieferte Software mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als abgenommen. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass diese Testdaten in ausreichender Menge und Qualität dem Auftragnehmer zeitgerecht zur Verfügung gestellt werden.
Bei Einsatz der Software im Echtbetrieb durch den Auftraggeber gilt die Software jedenfalls als abgenommen. Etwa auftretende Mängel, das sind Abweichungen von der schriftlich vereinbarten Leistungsbeschreibung bzw. Ausarbeitungen, sind vom Auftraggeber ausreichend dokumentiert dem Auftragnehmer zu melden, der um raschestmögliche Mängelbehebung bemüht ist. Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heißt, dass der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme erforderlich. Wesentliche Mängel sind unverzüglich nach dem erstmaligen Auftreten an den Auftragnehmer schriftlich und hinreichend bestimmt zu melden.
6.7 Fernwartung
Damit der Auftragnehmer im Gewährleistungsfall oder für sonstige Hilfestellung den Auftraggeber rasch unterstützen kann, wird ein Fernwartungszugang eingerichtet. Jeder Vertragspartner trägt die dafür in seinen Räumlichkeiten entstehenden Kosten (für Hardware, Software, Telefonleitungen etc.) selbst. Die namentlich nominierten Personen (Projektleiter, Projektkoordinatoren, Kundenbetreuer etc.) entscheiden gemeinsam über den technischen Lösungsweg und die relevanten Sicherheitsaspekte.
Es steht dem Auftraggeber frei, den Zugang zur Fernwartung einzuschränken, z.B. auf bestimmte Tageszeiten, bestimmte Mitarbeiter des Auftragnehmers, oder nach sonstigen Kriterien. Sollte es durch den Auftraggeber zu diesbezüglichen Beschränkungen kommen, ist dies in den Ausarbeitungen entsprechend zu dokumentieren.
Entsteht dem Auftragnehmer durch eine vom Auftraggeber zu vertretende Einschränkung des Fernwartungszugangs ein Nachteil oder Mehraufwand, so kann dem Auftraggeber der Mehraufwand gesondert verrechnet werden. Für allfällige Schäden aus der Einschränkung des Fernwartungszugangs haftet der Auftragnehmer nicht.
6.8 Übergabe in Wartung und Support
Nach Start des Echtbetriebs erfolgt die weitere Betreuung durch Software-Wartung und Support. Den genauen Zeitpunkt für die Übergabe in den Support und die Details der Abwicklung dieser Übergabe legen die Projektleiter von Auftraggeber und Auftragnehmer gemeinsam fest.
Über die Software-Wartung und den Umfang der vom Auftragnehmer in diesem Zusammenhang zu erbringenden Leistungen wird ein eigener Software Wartungsvertrag abgeschlossen. Liegt keine entsprechende vertragliche Regelung vor, werden Leistungen laufend nach Aufwand, zu den jeweils gültigen Preisen des Auftragnehmers verrechnet.
7. Preise, Steuern und Gebühren
Alle Preise verstehen sich, sofern nicht gesondert darauf hingewiesen wird, in Euro netto ohne Steuer. Sie gelten nur für den jeweils vorliegenden Auftrag. Die genannten Preise verstehen sich ab Geschäftssitz bzw. -stelle des Auftragnehmers. Die Kosten von Programmträgern, gedruckten Schulungsunterlagen etc., sowie allfällige Vertragsgebühren können gesondert in Rechnung gestellt werden.
7.1 Standard-Software
Die in Leistungsbeschreibungen angegebenen Preise für Standard-Software Module sind verbindlich bis zum "Gültig bis" Datum der Leistungsbeschreibung. Nach diesem Datum stattfindende eventuelle Preiserhöhungen seitens des Software- Herstellers werden dem Auftraggeber weiterverrechnet. Auf Verlangen des Auftraggebers wird der Auftragnehmer entsprechende Unterlagen (Informationsschreiben des Software- Herstellers, aktuelle Preisliste) vorlegen.
7.2 Dienstleistungen
Die in Leistungsbeschreibungen angegebenen Preise für Dienstleistungen sind verbindlich bis zum "Gültig bis" Datum der Leistungsbeschreibung. Danach ist der Auftragnehmer berechtigt, eingetretene Steigerungen von Lohn- und Materialkosten bzw. sonstige Kosten und Abgaben in seinen Stundensätzen zu berücksichtigen. Die neuen Stundensätze müssen dem Auftraggeber mindestens ein Monat vor ihrer erstmaligen Anwendung bekannt gegeben werden. Solche Erhöhungen gelten vom Auftraggeber von vornherein als akzeptiert, wenn sie nicht mehr als 10% jährlich betragen.
Dienstleistungen (z.B. Change Requests, Erweiterungen etc.), die der Auftragnehmer über den ursprünglich vereinbarten Umfang hinaus auf Wunsch des Auftraggebers erbringt, werden zu den zum Zeitpunkt der Leistungserbringung aktuell gültigen Stundensätzen des Auftragnehmers abgerechnet.
Dienstleistungen werden innerhalb der normalen Arbeitszeit (Montag bis Donnerstag von 08:00 – 17:00 Uhr und Freitag 08:00 - 14.30 Uhr) des Auftragnehmers erbracht. Erfolgt ausnahmsweise und auf Wunsch des Auftraggebers eine Leistungserbringung außerhalb der normalen Arbeitszeit, werden die Mehrkosten gesondert in Rechnung gestellt. Die genaue Regelung ist in der Leistungsbeschreibung definiert.
7.3 Reisekosten
Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt. Die genaue Regelung ist in der Leistungsbeschreibung definiert.
8. Termine und Rücktrittsrecht
Der Auftragnehmer ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung (Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten.
Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den vom Auftragnehmer angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig, zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt.
Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug des Auftragnehmers führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.
Unvorhersehbare, unerwartete Ereignisse, wie z.B. höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen, Ausfall/Verzögerung von Vorlieferanten gestatten beiden Vertragspartnern die Neufestsetzung von Terminen.
Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden des Auftragnehmers ist der Auftraggeber berechtigt, unter angemessener, mindestens jedoch 14-tägiger Nachfristsetzung mit eingeschriebenem Brief vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb der Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird.
Ein Rücktritt von bereits erbrachten Teillieferungen und -leistungen ist jedoch ausgeschlossen.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, jede Abwerbung oder auch nur Beschäftigung (direkt und indirekt, in einem Dienstverhältnis, einem Auftragsverhältnis oder sonstigen Vertragsverhältnis, auch über Dritte) von Mitarbeitern des Auftragnehmers und von dem Auftragnehmer nahe stehenden Unternehmen, die zur Vertragserfüllung beigezogen wurden, während der Dauer der Geschäftsbeziehung und für einen Zeitraum von 24 Monaten nach Beendigung der Geschäftsbeziehung zu unterlassen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, für jeden Fall des Abwerbens oder Beschäftigens eines Mitarbeiters, dem Auftragnehmer bzw. dem jeweiligen Arbeitgeber pauschalierten Schadenersatz in der Höhe eines Bruttojahresgehaltes des betreffenden Mitarbeiters zu leisten.
Dies gilt auch für die Abwerbung oder auch nur Beauftragung von Subauftragnehmern oder deren Mitarbeiter durch den Auftraggeber. Der Auftraggeber verpflichtet sich für jeden Fall eines derartigen Verstoßes zur Leistung von pauschaliertem Schadenersatz von EUR 50.000.
Im Falle einer Mitarbeiterabwerbung durch den Auftraggeber, ist der Auftragnehmer jedenfalls berechtigt, die Leistungserbringung mit sofortiger Wirkung einzustellen. Damit verbundene Nachteile gehen ausschließlich zu Lasten des Auftraggebers.
9. Zahlung
Der Auftragnehmer wird Softwarelizenzen bei Erstellung bzw. Lieferung in Rechnung stellen. Die Softwarelizenzen werden erst nach vollständiger Bezahlung dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt. Dienstleistungen werden laufend nach Leistungserbringung verrechnet. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Teillieferungen durchzuführen, Teilrechnungen zu legen oder Leistungen nur gegen Vorauskasse zu erbringen.
Sofern nicht gesondert vereinbart, sind die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sofort nach Fakturenerhalt, ohne jeden Abzug und spesenfrei fällig. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.
Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigt den Auftragnehmer, die laufenden Arbeiten binnen einer Woche nach schriftlichem Hinweis einzustellen, und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom Auftraggeber zu tragen.
Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers werden Verzugszinsen von 3% über dem 1-Monats EURIBOR des Tages der Fälligkeit vereinbart.
Mit schuldbefreiender Wirkung können Zahlungen nur an den Auftragnehmer direkt geleistet werden. Stehen mehrere Forderungen gegen den Auftraggeber offen, so werden Zahlungen des Auftraggebers auf die jeweils älteste Forderung angerechnet. Die Anrechnung erfolgt stets zunächst auf allfällige Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung.
Ein Aufrechnungsrecht steht dem Auftraggeber nur in Ansehung anerkannter oder rechtskräftig festgestellter Forderungen zu.
Der Auftragnehmer verbleibt Eigentümer an den gelieferten oder gefertigten Waren bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Vertrag. Vor vollständiger Bezahlung der Rechnung ist es dem Auftraggeber untersagt, die Ware zu verpfänden, sicherungsweise zu übereignen oder Dritten sonstige Rechte an den Waren einzuräumen.
Unter Eigentumsvorbehalt stehen auch die im Zuge der Dienstleistung erbrachten Leistungen durch den Auftragnehmer. Nutzungsbewilligungen und Nutzungsrechte werden unter dem Vorbehalt der vollständigen Zahlung aller vereinbarten Entgelte eingeräumt.
10. Urheber- und Nutzungsrechte
An der Software wird eine Werknutzungsbewilligung entsprechend der Lizenzbestimmungen des Softwareherstellers erworben. Eine Verbreitung durch den Auftraggeber ist gemäß Urheberrechtsgesetz ausgeschlossen. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte hinausgehende Nutzung erworben.
Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen (Programme, Dokumentationen etc.) stehen dem Auftragnehmer bzw. dessen Lizenzgebern zu. Der Auftraggeber erhält ausschließlich das Recht, die Software nach vertragsgemäßer Bezahlung des vereinbarten Entgelts ausschließlich zu eigenen Zwecken, nur für in der Leistungsbeschreibung spezifizierte Hardware/ Betriebssysteme und im Ausmaß der erworbenen Anzahl Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden. Sollte der Auftraggeber mit der vertragsgemäßen Bezahlung trotz zweimaliger Mahnung in Verzug sein, so verpflichtet er sich schon jetzt, ab schriftlicher Aufforderung die Nutzung der Software zu unterlassen.
Jede Verletzung der Urheberrechte des Auftragnehmers oder des Lizenzgebers zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist. Eine Urheberrechtsverletzung liegt unter anderem bereits dann vor, wenn es zu einem eigenmächtigen Eingriff in den Programmcode durch den Auftraggeber oder durch ihn beauftragte Dritte kommt.
Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mitübertragen werden.
11. Gewährleistung, Änderungen
Korrekturen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten Leistung aufgrund organisatorischer und programmtechnischer Mängel, welche vom Auftragnehmer zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden vom Auftragnehmer kostenlos durchgeführt.
Weiters werden Mängel während einer Gewährleistungsfrist von sechs Monaten ab Beginn des Echtbetriebs kostenlos vom Auftragnehmer behoben, sofern sie von ihm zu vertreten sind.
Ein gewährleistungspflichtiger Mangel liegt nur dann vor, wenn die Software von den gemeinsamen Ausarbeitungen (Prozess-Lösungsbeschreibungen, Leistungsbeschreibungen etc.) in einer ausdrücklich zugesicherten bedungenen Eigenschaft abweicht, diese Abweichung unter Testbedingungen reproduzierbar ist und dieser Mangel vom Auftragnehmer zu vertreten ist.
Der Auftragnehmer entscheidet über die Art der Mängelbehebung, z.B. durch Änderung des fehlerhaften Programms, Umkonfiguration der Software, Einspielung eines Patches. Die Behebung eines Mangels kann auch durch eine Aufstellung von Vorgangsweisen für die Anwendung ("work arounds") erfolgen, die sicherstellen, dass der Mangel keine wesentlichen Auswirkungen auf die Nutzung des Programms durch den Auftraggeber hat.
Mängelrügen sind nur gültig, wenn sie wesentliche und reproduzierbare Mängel betreffen und unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von vier Wochen nach ihrem Auftreten hinreichend dokumentiert erfolgen. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Wesentliche Mängel sind unverzüglich nach ihrem Auftreten schriftlich an den Auftragnehmer zu melden.
Werden vom Auftraggeber fälschlicherweise und ohne angemessene Untersuchung und Dokumentation Mängel oder Fehler behauptet, und es entsteht dem Auftragnehmer dadurch ein Mehraufwand, so ist dieser gesondert zu verrechnen.
Kosten für Hilfestellung, Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, sowie sonstige Änderungen und Ergänzungen werden vom Auftragnehmer gegen gesonderte Verrechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind.
Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die aus nicht vom Auftragnehmer zu vertretender ungenügender
Einrichtung (z.B. von Stammdaten und Parametern) sowie aus unsachgemäßer Bedienung resultieren. Ebenso von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel aufgrund geänderter Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter oder defekter Hardware, Datenträger, etc.
Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch den Auftragnehmer.
Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf.
12. Datenschutz
Der Auftragnehmer verpflichtet seine Mitarbeiter, die jeweils anwendbaren Regelungen des Datenschutzgesetzes (z.B. § 6 DSG 2018) einzuhalten.
Beide Vertragspartner verpflichten sich, über den Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen und sämtliche interne Informationen und Daten des anderen Vertragspartners, die ihnen im Zuge der Zusammenarbeit bekannt werden, Stillschweigen gegenüber Dritten zu bewahren.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle genannten vertraulichen Informationen und Daten, Unterlagen sowie insbesondere aber nicht abschließend kaufmännische Dokumente (Angebote, Preisindikationen etc.) immerwährend, zeitlich, örtlich und räumlich uneingeschränkt, streng vertraulich zu behandeln und geheim zu halten. Der Auftraggeber wird dafür Sorge tragen, dass Dritte keine Kenntnis von den vertraulichen Informationen erhalten bzw. erlangen können.
Jede Veröffentlichung von Arbeitsergebnissen durch einen der Vertragspartner, die über die Tatsache der Auftragserteilung und deren elementare Parameter (Firmenname und Adresse, grobe Auflistung der abzudeckenden Anwendungsbereiche, ungefähre Anzahl Anwender, etc.) hinausgeht, erfordert die nachweisliche Zustimmung des anderen Vertragspartners.
13. Haftung
Der Auftragnehmer haftet für Schäden, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit bei Sachschäden ist ausgeschlossen.
Der Auftragnehmer hat eine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen. Jedwede Haftung ist betragsmäßig mit der Versicherungsleistung begrenzt.
Der Ersatz von Folgeschäden, Vermögensschäden, entgangenem Gewinn, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten sowie von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftragnehmer ist auf jeden Fall ausgeschlossen. Der Auftragnehmer übernimmt soweit gesetzlich abdingbar keine Haftung im Sinne des Produkthaftungsgesetzes.
Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die seine Dienstnehmer anlässlich der Leistungserbringung verursachen, gemäß § 1313a ABGB.
Schadenersatz für Daten- oder Softwarezerstörung erfolgt in jedem Fall nur, soweit der Auftraggeber seinen Pflichten zum ordnungsgemäßen Betrieb der EDV- Anlage (z.B. dem Stand der Technik zum Schadenszeitpunkt entsprechende, dokumentierte Datensicherung und Auslagerung) nachgekommen ist.
Allfällige Schadenersatzansprüche müssen dem Auftragnehmer bei sonstigem Anspruchsverlust unverzüglich bekannt gegeben werden. Ansprüche, welche nicht innerhalb von drei Monaten nach Bekanntwerden des Schadens dem Auftragnehmer bekanntgegeben werden, gelten als verjährt.
14. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Wien.
Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Unternehmen zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.